Absatz eins,Feldgut sind landwirtschaftliche Grundflächen sowie die auf offener Flur befindlichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgebracht wurden.
Tirol
Feldschutzgesetz 2000, Tiroler
LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 56/2002
LG
Paragraph eins
07.06.2002
6120 Feldschutz, LKulturwachen
16.04.2020
20000058
LTI40007977