Kurztitel
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2026Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
Text
§ 16Paragraph 16
Aufgaben des Raumordnungsbeirates
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen;
Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.
(2)Absatz 2,Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus über sonstige raumbedeutsame Angelegenheiten beraten und allenfalls eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,