Absatz eins,Die Landesregierung kann, wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, mit Verordnung
- Ziffer einsdie gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz) für bestimmte Angelegenheiten in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen oder für einen bestimmten Zeitraum oder generell auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen;
- Ziffer 2eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen oder für einen bestimmten Zeitraum oder generell für diese zu entscheiden.