Absatz einsTourismusverbände bzw. Tourismusverbände nach Paragraph 4, Absatz 3,, Gemeinden, Tourismusvereine nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 223, i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,, sowie allfällige sonstige juristische Personen können, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und nachfragegerechter Erledigung ihrer Aufgaben geboten ist, einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam besorgen (Regionalverbände).