Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Fischerkarte

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte (Anlage A), ermäßigten Fischerkarte (Anlage B) oder Fischergastkarte (Anlage C) gebunden. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers, ausüben.
  2. Absatz 2,Die Fischerkarte und die ermäßigte Fischerkarte werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gelten für das ganze Land. Sie sind nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (Paragraph 11,) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.
  3. Absatz 3,Für die Ausstellung der Fischerkarte und der Fischergastkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht. Der erstmaligen Aus-stellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voran-zugehen. Die Prüfung hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken. Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, deren Ablauf, die Form der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sowie über die Höhe der Prüfungsgebühr sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
  4. Absatz 4,Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind dem Fischereiberechtigten auf seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens, jedoch unter Bezeichnung des Fischwassers gegen Entrichtung einer Abgabe von Euro 22,– auszufolgen. Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, ständigen Wohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte auf dauerhafte Weise einzutragen und hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen, die er der Behörde über jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat.
  5. Absatz 5,Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt Euro 26,–. Minderjährige, Behinderte im Sinne des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 Prozent dieser Abgabe.