Absatz eins,Spezielle maschinelle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks (mobile Vergnügungsgeräte) müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik gilt jedenfalls als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 13814 „Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks- Sicherheit“ entsprechend gebaut und betrieben werden.