Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Text

Paragraph 26,

Maschinen

  1. Absatz einsMaschinen müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen – Anhang 1 der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010, BGBl.II Nr. 282/2008 (MSV 2010) entsprechen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine EG-Konformitätserklärung (Anhang römisch II Teil 1 Abschnitt A der MSV 2010) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor oder
    2. Ziffer 2
      die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine Übereinstimmungserklärung (Anhang 1.A der Maschinen-Sicherheitsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor.
  2. Absatz 2Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung in Verkehr gebracht wurden und daher nicht mit einer CE- Kennzeichnung versehen sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Maschinen nachweislich dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, entsprechen.
  3. Absatz 3Befinden sich Betätigungseinrichtungen von Maschinen, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die Inbetriebnahme der Maschine ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und
    2. Ziffer 2
      die Maschine steht während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person