Absatz einsMaschinen müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen – Anhang 1 der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010, BGBl.II Nr. 282/2008 (MSV 2010) entsprechen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Ziffer einsdie Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine EG-Konformitätserklärung (Anhang römisch II Teil 1 Abschnitt A der MSV 2010) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor oder
- Ziffer 2die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine Übereinstimmungserklärung (Anhang 1.A der Maschinen-Sicherheitsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor.