Kurztitel

Wegfreiheit im Bergland

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1922, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Zum Antrag auf Inanspruchnahme der Wege gemäß Paragraph eins, sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinn dieses Gesetzes ist jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweise tätig ist.
  2. Absatz 2,Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,