Kurztitel

Wegfreiheit im Bergland

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.10.1922

Text

Paragraph 3

Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnung im Interesse des Jagdberechtigten, der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderer oder zur Sicherheit der Interessen der Landesverteidigung, der Zoll- und Finanzverwaltung oder solcher zur Verhütung von Seuchenverschleppungen.