Steiermark
Steiermärkisches Volksrechtegesetz
Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1999,
LG
Paragraph 180 a,
08.06.1999
0060 Volksrechte
Die Gemeinden sollen Kinder und Jugendliche, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, über sie betreffende Projekte und Planungsvorhaben in ortsüblicher Weise informieren und an der Meinungsbildung beteiligen. Die Gemeinde soll die Überlegungen, Vorschläge und Beratungsergebnisse der Kinder und Jugendlichen in ihre Überlegungen miteinbeziehen.
Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1999,
31.01.2014
11.10.2017
20000542
LST40009143