Steiermark
Steiermärkisches Volksrechtegesetz
Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1986,
LG
Paragraph 180,
01.01.1987
0060 Volksrechte
Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet die Gemeindeversammlung mit einer Darstellung des Gegenstandes, leitet und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand abschweifen oder beleidigende Äußerungen abgeben, das Wort entziehen.
31.01.2014
11.10.2017
20000542
LST40009142