Absatz eins,Die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Falle des Paragraph 4, Absatz 3, die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Diese sind von der Gemeinde zu erheben. Keine gesetzlichen Mitglieder sind Unternehmer, deren Umsätze zur Gänze gemäß Paragraph 31, Absatz eins, von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sowie jene, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben. Über die gesetzliche Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet das Amt der Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des Tourismusverbandes oder von Amts wegen.Das Amt der Landesregierung ist zur automationsunterstützten Abfrage der Daten aus dem zentralen Gewerberegister ermächtigt. (2) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (Paragraph 13,) in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
- Litera aam Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,
- Litera bim Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz oder Sitz oder Standort haben und
- Litera cjährlich jedenfalls den Mindestbeitrag leisten.