Absatz eins,Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste:
- Litera aGlühwein, Glühobstwein, heimische Mineralwasser, Sodawasser, heimische Fruchtsäfte und Milch;
- Litera bkalte Speisen aus bäuerlichen Produkten, sofern sie dem Herkommen in Buschenschenken in der Steiermark entsprechen;
- Litera cEdelkastanien (gekocht oder gebraten) und Obst.