in der Nähe des beabsichtigten Standortes keine der nachfolgend angeführten Einrichtungen mit direktem Blickkontakt gelegen ist: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätze,
Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1998,
Paragraph 7
01.03.1998
Die Bordellbewilligung ist für einen bestimmten Standort zu erteilen, wenn