Absatz einsUnter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.
Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1998,
Paragraph 2,
01.03.1998