Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

26.02.2026

Abkürzung

StROG

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 16

Aufgaben des Raumordnungsbeirates

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
    1. Ziffer eins
      Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen,
    2. Ziffer 2
      Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten,
    3. Ziffer 3
      Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und
    4. Ziffer 4
      Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2,Für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Absatz eins, ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.
  3. Absatz 3,Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20000069

Dokumentnummer

LST40000985