Absatz eins,Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
- Ziffer einsErlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen,
- Ziffer 2Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten,
- Ziffer 3Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und
- Ziffer 4Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.