Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2023

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2022, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

S.FlUGebVO 2023

Index

21 Abgabenwesen

Text

Gebührenhöhe

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:

Tarifpost

Gebührenhöhe in Euro

1

Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier bzw Partie

 

 

 

1.1

bei Rindern und Einhufern über 6 Monate

11,20

 

1.2

bei Rindern und Einhufern bis 6 Monate (= Kälber, Fohlen)

6,72

 

1.3

bei Schweinen über 25 kg

6,72

 

1.4

bei Schweinen bis 25 kg (= Ferkel)

3,50

 

1.5

bei Schafen und Ziegen über 6 Monate

3,50

3,001

1.6

bei Schafen und Ziegen bis 6 Monate (= Schaflämmer und Ziegenkitze)

3,50

2,001

1.7

bei Wild aus freier Wildbahn (Rotwild, Reh-, Gams- und Muffelwild und Wildschweine)

6,72

 

1.8

bei Farmwild (Wildwiederkäuer, Wildschweine, Neuweltkameliden, Strauße)

6,72

 

1.9

bei Hühnern

0,06

 

1.10

bei Puten, Gänsen und Enten

0,13

 

1.11

bei Kaninchen und Hasenartigen

0,56

 

1.12

bei Fischen je Partie

28,00

 

2

Trichinenuntersuchung

1,40

 

3

Überprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO)

200 % des sich aus TP 1 ergebenden Betrags

 

4

Kontrollen gemäß Paragraph 54, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je angefangene Viertelstunde

28,00

 

Anmerkungen:

  1. Ziffer eins
    Gebühren in dieser Höhe sind auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Zustimmung des Fleischuntersuchungsorgans dann vorzuschreiben, wenn in Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 300 Tieren pro Jahr vom Verfügungsberechtigten geeignete, elektronisch gespeicherte Daten für die Erfassung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zur Verfügung gestellt werden.
  1. Absatz 2,Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 38,10 €.
  2. Absatz 3,Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Untersuchungsorgane erforderlich (Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes), ist für jede Untersuchung eine Mindestgebühr von 38,10 € zu entrichten.

Im RIS seit

13.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

20001405

Dokumentnummer

LSB40026724