Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2012

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nicht

anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:

  1. Ziffer eins
    die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bautechnikgesetzes - BauTG erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;
  3. Ziffer 3
    die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;
  4. Ziffer 4
    die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des Paragraph eins, Absatz eins, BauTG erheblich zu beeinträchtigen;
  5. Ziffer 5
    die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen; als solche gilt bei Garagen auch deren Verwendung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die die Garage nicht zugelassen ist;
  6. Ziffer 6
    der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m3;
  7. Ziffer 6 a
    die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder bei Landesstraßen oder Gemeindestraßen ein Bescheid gemäß Paragraph 26, Absatz 2, bzw Paragraph 28, Absatz 3, des Landesstraßengesetzes 1972 vorliegt;
  8. Ziffer 6 b
    die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen und von dazu gehörigen Wendeplätzen;
  9. Ziffer 7
    die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;
  10. Ziffer 7 a
    die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;
  11. Ziffer 8
    die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht.
    (2) Keiner Baubewilligung bedürfen:
    1. Ziffer eins
      Kleinkapellen, Kleinmühlen und Getreidekästen jeweils mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
    2. Ziffer 2
      Selch-, Dörr- und Backofenhäuschen;
    3. Ziffer 3
      Verkaufshütten (Kioske) auf Verkehrsflächen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
    4. Ziffer 4
      Kioske auf Verkehrsflächen für Information, Maut- oder Gebührenerhebung udgl;
    5. Ziffer 5
      Flugdächer bei Haltestellen sowie Haltestellen- und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
    6. Ziffer 6
      Gerätehütten für die Straßenerhaltung;
    7. Ziffer 7
      Telefonzellen;
    8. Ziffer 8
      freistehende Bauten für Toilettenanlagen im Bauland und auf Verkehrsflächen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation;
    9. Ziffer 9
      Liftwärterhäuschen bei Schleppliften;
  12. Ziffer 10
    Jagdreviereinrichtungen (Hochstände, Fütterungsanlagen), ausgenommen Jagdhütten;
  13. Ziffer 11
    Container für Schaltstationen udgl mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m²;
  14. Ziffer 12
    Fertigteilbauten für Gasdruckreduzierstationen;
  15. Ziffer 13
    Lagerbehälter, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;
  16. Ziffer 14
    Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn sie nicht Wohnzwecken dienen und ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
  17. Ziffer 15
    Einzelöfen;
    1. Ziffer 15 a
      Gasanlagen, die nach dem Gassicherheitsgesetz einer Bewilligungs- bzw Meldepflicht unterliegen, ausgenommen bei Erdgasanlagen der Abgasfang;
    2. Ziffer 16
      technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind;
    3. Ziffer 17
      nachträgliche Wärmedämmungen bis zu 20 cm Stärke, von Außenwänden allenfalls auch unter Unterschreitung von Abstandsbestimmungen bis zum genannten Ausmaß, wenn die Unterschreitung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
    4. Ziffer 18
      Loggienverglasungen;
    5. Ziffer 19
      Markisen;
    6. Ziffer 20
      Solaranlagen, die höchstens 25 % der Dachfläche in Anspruch nehmen und parallel zur Dachfläche auf dieser aufliegen oder in dieser eingefügt sind;
    7. Ziffer 21
      Antennenanlagen, die eine Gesamthöhe von 2 m nicht überschreiten und im Fall von Parabolantennen einen Durchmesser von höchstens 80 cm aufweisen;
    8. Ziffer 22
      nichttragende Zwischenwände innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen;
    9. Ziffer 23
      Fernheizumformeranlagen sowie -pumpenhäuschen;
    10. Ziffer 24
      Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (Paragraphen 36, Absatz 3, 40, Absatz 4, 46, 47 und 48 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) soweit sie sich innerhalb des Bauplatzes befinden, ihre Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und der über eine Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist;
    11. Ziffer 25
      Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
    12. Ziffer 26
      Maßnahmen, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
    13. Ziffer 27
      Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung.
  1. Absatz 3,Keiner Baubewilligung bedürfen überdies:
    1. Ziffer eins
      Bauten und sonstige Anlagen für Wasserversorgungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      Bauten und sonstige Anlagen für Abwasseranlagen;
    3. Ziffer 3
      Bauten und sonstige bauliche Anlagen für Abfallbehandlungsanlagen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind;
    4. Ziffer 4
      Bauten, ausgenommen Transformatorenstationen, und sonstige Anlagen, die nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 bewilligungspflichtig sind, wenn dafür im Flächenwidmungsplan eine Sonderfläche (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 12, ROG 2009) ausgewiesen ist;
    5. Ziffer 5
      Transformatorenstationen mit einer verbauten Fläche bis höchstens 50 m2;
    6. Ziffer 6
      Lüftungsbauten, die nicht als Nebenanlage zu baubewilligungspflichtigen Bauten errichtet werden, einschließlich der technischen Einrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Bauten, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes außerhalb des Baulandes oder bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz errichtet werden bzw sind, keinen Aufenthaltsraum aufweisen und nur der Aufbewahrung von land- oder forstwirtschaftlichen Geräten, Erntegütern, Holz oder Torf oder der Haltung von Bienenvölkern dienen oder als Unterstand für das Weidevieh genutzt werden;
    8. Ziffer 8
      ortsüblich errichtete Einfriedungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40010326