Absatz eins,Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 3, nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:
- Ziffer einsdie Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
- Ziffer 2die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bautechnikgesetzes - BauTG, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;
- Ziffer 3die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;
- Ziffer 4die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des Paragraph eins, Absatz eins, BauTG erheblich zu beeinträchtigen;
- Ziffer 5die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen;
- Ziffer 6der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m3;
- Ziffer 7die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;
- Ziffer 7 adie Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;
- Ziffer 8die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht.(2) Keiner Baubewilligung bedürfen:
- Ziffer einsKleinkapellen, Kleinmühlen und Getreidekästen jeweils mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
- Ziffer 2Selch-, Dörr- und Backofenhäuschen;
- Ziffer 3Verkaufshütten (Kioske) auf Verkehrsflächen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
- Ziffer 4Kioske auf Verkehrsflächen für Information, Maut- oder Gebührenerhebung udgl;
- Ziffer 5Flugdächer bei Haltestellen sowie Haltestellen- und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
- Ziffer 6Gerätehütten für die Straßenerhaltung;
- Ziffer 7Telefonzellen;
- Ziffer 8freistehende Bauten für Toilettenanlagen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation;
- Ziffer 9Liftwärterhäuschen bei Schleppliften;
- Ziffer 10Jagdreviereinrichtungen (Hochstände, Fütterungsanlagen), ausgenommen Jagdhütten;
- Ziffer 11Container für Schaltstationen udgl;
- Ziffer 12Fertigteilbauten für Gasdruckregelstationen;
- Ziffer 13Lagerbehälter, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;
- Ziffer 14Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn sie nicht Wohnzwecken dienen und ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
- Ziffer 15Einzelöfen;
- Ziffer 15 aGasanlagen, die nach dem Gassicherheitsgesetz einer Bewilligungs- bzw Meldepflicht unterliegen, ausgenommen bei Erdgasanlagen der Abgasfang;
- Ziffer 16technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind;
- Ziffer 17nachträgliche Wärmedämmungen bis zu 10 cm Stärke, allenfalls auch unter Unterschreitung von Abstandsbestimmungen bis zum genannten Ausmaß, wenn die Unterschreitung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
- Ziffer 18Loggienverglasungen;
- Ziffer 19Markisen;
- Ziffer 20Solaranlagen, die höchstens 25 % der Dachfläche in Anspruch nehmen und parallel zur Dachfläche auf dieser aufliegen oder in dieser eingefügt sind;
- Ziffer 21Antennenanlagen, die eine Gesamthöhe von 2 m nicht überschreiten und im Fall von Parabolantennen einen Durchmesser von höchstens 80 cm aufweisen;
- Ziffer 22nichttragende Zwischenwände innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen;
- Ziffer 23Fernheizumformeranlagen;
- Ziffer 24Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, 3 und 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998), wenn deren Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und die ab einer Höhe von 0,8 m nicht als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind;
- Ziffer 25Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
- Ziffer 26Maßnahmen, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
- Ziffer 27Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung.