(4)Absatz 4,Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, wenn sie bzw. er 250 oder mehr Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2027 und in der Folge jährlich, wenn sie bzw. er 150 bis 249 Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre und wenn sie bzw. er zwischen 100 und 149 Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre einen Bericht zum Entgeltgefälle innerhalb der Organisation zu erstellen und der nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle zu übermitteln. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, wenn sie bzw. er 250 oder mehr Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2027 und in der Folge jährlich, wenn sie bzw. er 150 bis 249 Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre und wenn sie bzw. er zwischen 100 und 149 Bedienstete beschäftigt, bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre einen Bericht zum Entgeltgefälle innerhalb der Organisation zu erstellen und der nach Artikel 29, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle zu übermitteln. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;
das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;
das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;
das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;
den Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten, die ergänzende oder variable Bestandteile erhalten;
den Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten in jedem Entgeltquartil;
das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten bei jeder Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aufgeschlüsselt nach dem Monatsgehalt bzw. Monatsentgelt sowie nach ergänzenden oder variablen Bezugs- bzw. Entgeltbestandteilen.
Vor Fertigstellung des Berichts ist der zuständigen beruflichen Interessenvertretung unter Bekanntgabe des vorläufigen Berichts und der für die Berichterstellung angewandten Methoden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Informationen nach Z 7 sind allen Bediensteten, der zuständigen beruflichen Interessenvertretung und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung zu stellen. Anfragen von Bediensteten, der zuständigen beruflichen Interessenvertretung oder der Gleichbehandlungsstelle zu den bereitgestellten Daten sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten. Sind geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber unter Einbeziehung der zuständigen beruflichen Interessenvertretung und der Gleichbehandlungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen.Vor Fertigstellung des Berichts ist der zuständigen beruflichen Interessenvertretung unter Bekanntgabe des vorläufigen Berichts und der für die Berichterstellung angewandten Methoden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Informationen nach Ziffer 7, sind allen Bediensteten, der zuständigen beruflichen Interessenvertretung und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung zu stellen. Anfragen von Bediensteten, der zuständigen beruflichen Interessenvertretung oder der Gleichbehandlungsstelle zu den bereitgestellten Daten sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten. Sind geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber unter Einbeziehung der zuständigen beruflichen Interessenvertretung und der Gleichbehandlungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen.