Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26 aus 1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 93/2020

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.10.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 2,, Höhe des Landesbeitrages

  1. Absatz eins,Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 2006 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 94 aus 2017,)
  2. Absatz 2,Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, ist auf die Klubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Der einem Klub gemäß Absatz 2, zustehende Landesbeitrag erhöht sich um 3 %, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Landtags, die diesem Klub angehören, über 40 % liegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93 aus 2020,)

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

10000338

Dokumentnummer

LOO40022468