Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2020

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Abkürzung

Oö. ChG

Index

52 Menschen mit Beeinträchtigungen

Text

Paragraph 29,
Kontrolle und Qualitätssicherung

  1. Absatz einsEinrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Diese ist dahingehend auszuüben, dass
    1. Ziffer eins
      die Einrichtungen nach ihrer Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten Leistungserbringung, insbesondere jenen nach Paragraph 27, Absatz 4,, entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      die Interessenvertretungen eingebunden sind.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat alle Einrichtungen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der im Absatz eins, bezeichneten Erfordernisse sowie der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Entgelte nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, regelmäßig und
    2. Ziffer 2
      auf entsprechendes Ersuchen einer Interessenvertretung nach Paragraph 37,
    zu überprüfen und den Trägern der Einrichtungen mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so kann die Landesregierung die Erbringung aller oder einzelner Leistungen nach diesem Landesgesetz bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid untersagen. Eine Überprüfung kann erfolgen, wenn Umstände bekannt werden, die die Anzeigepflicht nach Paragraph 28, begründen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  3. Absatz 3Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung während der Betriebszeiten der Einrichtung Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Werden im Zuge einer Überprüfung nach Absatz 2, schwerwiegende Mängel festgestellt, mit denen eine das Leben, die Gesundheit oder persönliche Integrität von Menschen mit Beeinträchtigungen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist, kann die Landesregierung ohne vorausgegangenes Verfahren Maßnahmen zu ihrer Behebung an Ort und Stelle verfügen. Die Landesregierung hat über diese Maßnahme binnen zwei Wochen einen Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die verfügte Maßnahme als aufgehoben gilt.
  5. Absatz 4 aWerden Leistungen nach diesem Landesgesetz von Einrichtungen ohne Anerkennung im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erbracht, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (Paragraph 49, Absatz eins,) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  6. Absatz 4 bBesteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung Leistungen nach diesem Landesgesetz ohne Anerkennung im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erbringt, so sind die Organe der Landesregierung zum Zutritt zu den Räumlichkeiten, zur Einsicht in die schriftlichen Unterlagen und zur Sicherstellung dieser Unterlagen ermächtigt. Den Organen der Landesregierung sind die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  7. Absatz 4 cÜberprüfungen gemäß Absatz 4 b, sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse der Leistungsbezieherinnen bzw. Leistungsbezieher auszuüben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  8. Absatz 4 dDer Zeitpunkt einer Untersagung nach Absatz 2, zweiter Satz oder einer Schließung nach Absatz 4 a, ist unter Berücksichtigung der Interessen dadurch betroffener Personen zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Erbringung der Leistung so mangelhaft ist, dass daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Empfängerinnen bzw. Empfängern dieser Leistung entsteht. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  9. Absatz 4 eFür die Dauer der Schließung nach Absatz 4 a, ist der Einrichtung jede weitere Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz untersagt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  10. Absatz 4 fVon der Untersagung nach Absatz 2, zweiter Satz oder einer Schließung nach Absatz 4 a, hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung und deren Anschrift die Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger und alle oberösterreichischen Bezirksverwaltungs-behörden zu verständigen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)
  11. Absatz 5Das in Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, mit der Leistungserbringung befasste Personal hat der Sicherheitsbehörde den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit Beeinträchtigungen, die Leistungen und Maßnahmen von diesen Einrichtungen erhalten, unverzüglich zu melden. Der Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen ist überdies unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu melden. Die Träger der Einrichtungen haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das mit der Leistungserbringung befasste Personal derartige Verdachtsfälle erkennen und der zuständigen Behörde melden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 10/2015)

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000514

Dokumentnummer

LOO40021450