(2)Absatz 2Die Landesregierung hat alle Einrichtungen
hinsichtlich der im Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse sowie der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Entgelte nach § 30 Abs. 1 Z 6 regelmäßig undhinsichtlich der im Absatz eins, bezeichneten Erfordernisse sowie der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Entgelte nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, regelmäßig und
auf entsprechendes Ersuchen einer Interessenvertretung nach § 37auf entsprechendes Ersuchen einer Interessenvertretung nach Paragraph 37,
zu überprüfen und den Trägern der Einrichtungen mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so kann die Landesregierung die Erbringung aller oder einzelner Leistungen nach diesem Landesgesetz bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid untersagen. Eine Überprüfung kann erfolgen, wenn Umstände bekannt werden, die die Anzeigepflicht nach § 28 begründen. zu überprüfen und den Trägern der Einrichtungen mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so kann die Landesregierung die Erbringung aller oder einzelner Leistungen nach diesem Landesgesetz bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid untersagen. Eine Überprüfung kann erfolgen, wenn Umstände bekannt werden, die die Anzeigepflicht nach Paragraph 28, begründen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,)