Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2008

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Text

Paragraph 30,
Vereinbarungen mit Leistungserbringern - Qualitätsstandards

  1. Absatz einsVereinbarungen mit Leistungserbringern nach Paragraph 26, Absatz 3, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen zumindest Regelungen enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand, Art und Umfang sowie geeignete Vorkehrungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen und Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      die dabei einzuhaltenden Leistungsstandards einschließlich der Vorkehrungen für die Einrichtung und die Förderung von Interessenvertretungen nach Paragraph 37 ;,
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung, die Menschen mit Beeinträchtigungen, die eine Leistung in Anspruch nehmen wollen, und deren Angehörige in geeigneter Weise über das Leistungsangebot und die Bedingungen der Leistung zu informieren;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der vom Leistungserbringer an die Menschen mit Beeinträchtigungen auszuzahlenden Leistungsprämien, Taschengelder und anderer gleichartiger Leistungen;
    5. Ziffer 5
      die erforderliche Qualifikation des vom Leistungserbringer eingesetzten Personals sowie die Vorkehrungen für dessen Fort-, Weiterbildungs- und Reflexionsmöglichkeiten;
    6. Ziffer 6
      das für die vereinbarten Leistungen und Maßnahmen gebührende Entgelt;
    7. Ziffer 7
      die Festlegung der vom Menschen mit Beeinträchtigungen zu erbringenden Wohn-, Betriebs- und Lebenserhaltungskosten bei Gewährung der Wohnmöglichkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins ;,
    8. Ziffer 8
      die Pflichten des Leistungserbringers zur Mitwirkung an den erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen;
    9. Ziffer 9
      das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie die für die Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung geeigneten Evaluierungs-, Kostenrechnungs- und Controllingmaßnahmen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Richtlinien insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Kostenfaktoren und Normkosten, die bei der Kalkulation der nach Absatz eins, Ziffer 6, zu vereinbarenden Entgelte zu Grunde zu legen sind (Normkostenmodelle),
    2. Ziffer 2
      Standardisierungen der Leistungen und Maßnahmen in bestimmten Bedarfsbereichen einschließlich des dafür maximal anzuwendenden Ausmaßes (Absatz eins, Ziffer eins und 2) sowie
    3. Ziffer 3
      Standardisierungen zur Vereinheitlichung des Kostenrechnungs- und des Controllingwesens (Absatz eins, Ziffer 9,)
    festlegen.
  3. Absatz 3Die Kündigung einer Vereinbarung ist bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei Verletzung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften jederzeit möglich. Die Kündigung hat bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Enthält die Vereinbarung keine Bestimmungen über Kündigungsfristen, ist die Kündigung zum Ende eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer viermonatigen Frist möglich.
  4. Absatz 4Eine Vereinbarung kann bei Widerruf der Anerkennung nach Paragraph 27, Absatz 7, mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.