Absatz einsVereinbarungen mit Leistungserbringern nach Paragraph 26, Absatz 3, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen zumindest Regelungen enthalten über:
- Ziffer einsGegenstand, Art und Umfang sowie geeignete Vorkehrungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen und Maßnahmen;
- Ziffer 2die dabei einzuhaltenden Leistungsstandards einschließlich der Vorkehrungen für die Einrichtung und die Förderung von Interessenvertretungen nach Paragraph 37 ;,
- Ziffer 3die Verpflichtung, die Menschen mit Beeinträchtigungen, die eine Leistung in Anspruch nehmen wollen, und deren Angehörige in geeigneter Weise über das Leistungsangebot und die Bedingungen der Leistung zu informieren;
- Ziffer 4die Höhe der vom Leistungserbringer an die Menschen mit Beeinträchtigungen auszuzahlenden Leistungsprämien, Taschengelder und anderer gleichartiger Leistungen;
- Ziffer 5die erforderliche Qualifikation des vom Leistungserbringer eingesetzten Personals sowie die Vorkehrungen für dessen Fort-, Weiterbildungs- und Reflexionsmöglichkeiten;
- Ziffer 6das für die vereinbarten Leistungen und Maßnahmen gebührende Entgelt;
- Ziffer 7die Festlegung der vom Menschen mit Beeinträchtigungen zu erbringenden Wohn-, Betriebs- und Lebenserhaltungskosten bei Gewährung der Wohnmöglichkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins ;,
- Ziffer 8die Pflichten des Leistungserbringers zur Mitwirkung an den erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen;
- Ziffer 9das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie die für die Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung geeigneten Evaluierungs-, Kostenrechnungs- und Controllingmaßnahmen.