Absatz einsDer Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt, hat
- Ziffer einsdie Erweiterung,
- Ziffer 2die wesentliche Änderung im Leistungsinhalt oder der Zielgruppe,
- Ziffer 3eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung und
- Ziffer 4die Auflassung der Einrichtung spätestens drei Monate vorher der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.