Absatz einsDie Gemeinden haben den im Gemeinderat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung ausdrücklich beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger der Ausdrucke haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.