Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2400-53 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

11.04.2020

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 140

Einstellung des Disziplinarverfahrens

  1. Absatz eins,Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn
    1. Litera a
      der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
    2. Litera b
      die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
    3. Litera c
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen oder
    4. Litera d
      die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Gemeindebeamte entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

Im RIS seit

14.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40046834