(3)Absatz 3,Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts, während der Mittagspause und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 83 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülern und Schülerinnen in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts, während der Mittagspause und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß Paragraph 83, Absatz 5, schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülern und Schülerinnen in der Schule durch geeignete Personen gemäß Paragraph 44 a, des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.