Absatz eins,Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl von 30 Schülern und Schülerinnen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.