Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

07.07.2015

Text

Abschnitt römisch fünf
Überführung und Enterdigung von Leichen, Urnen und Aschenkapseln

Paragraph 18

Überführung

  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist rechtzeitig, spätestens am Tag der Überführung durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung einer
    1. Ziffer eins
      Leiche innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut, im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion oder zum Zweck einer thanatopraktischen Behandlung und
    2. Ziffer 2
      Urne oder Aschenkapsel, die Aschenreste enthält.
  4. Absatz 4,Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.