Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 6550-6

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16

Fischergastkarten

  1. Absatz eins,Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten an Fischereiausübungsberechtigte aus. Zuständig für die Ausstellung ist der Obmann jedes Fischereirevierverbandes.
  2. Absatz 2,Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgestellten Fischergastkarte eine Aufstellung
    • Strichaufzählung
      der Schonzeiten und Brittelmaße und
    • Strichaufzählung
      der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuschließen.
    Der Fischereiausübungsberechtigte muss diese Aufstellung dem Fischergast übergeben.
  3. Absatz 3,Der Fischereiausübungsberechtigte gibt die Fischergastkarte an den Fischergast aus. Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte einzutragen.
  4. Absatz 4,Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.
  5. Absatz 5,Fischergastkarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
  6. Absatz 6,Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung, zulässig.
  7. Absatz 7,Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (Paragraph 11,) zu fischen.
  8. Absatz 8,Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig.