Absatz einsDie beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
Niederösterreich
NÖ Bestattungsgesetz 2007
Landesgesetzblatt 9480-2
Paragraph 18,
01.01.2015
06.07.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.