Absatz eins,Leichen sind so einzusargen, dass Pietät und Würde des oder der Verstorbenen gewahrt werden und für die Umwelt keine Gefahr entstehen kann.
Niederösterreich
NÖ Bestattungsgesetz 2007
Landesgesetzblatt 9480-2
Paragraph 14
01.01.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.