Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 9200-13

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

NÖ SHG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 30

Hilfe zur beruflichen Eingliederung

  1. Absatz eins,Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten
    1. Ziffer eins
      für die Berufsorientierung (Beratung zur Feststellung geeigneter beruflicher Eingliederungsmaßnahmen),
    2. Ziffer 2
      für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining,
    3. Ziffer 3
      für die Umschulung und Weiterbildung,
    4. Ziffer 4
      für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz.
  2. Absatz 2,Ist mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß Paragraph 27, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Absatz eins, besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

20000944

Dokumentnummer

LNO40009465