Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 2400-53

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97 q

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

GBDO

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 97 q

Parallelrechnung und Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1977 geborene Gemeindebeamte

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 97 q bis 97 v gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
    1. Litera a
      nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind und
    2. Litera b
      bis 31. Dezember 2006 Versicherungszeiten erworben haben, die als Ruhegenussvordienstzeiten im Rahmen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzurechnen sind und Paragraph 59 d, keine Anwendung findet.
  2. Absatz 2,Dem Gemeindebeamten gebührt der nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei bemessene Ruhegenuss nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 58, Absatz eins und nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, Landesgesetzblatt 2400–42 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. Absatz 3,Neben dem Ruhegenuss ist für den Gemeindebeamten eine Pension unter Anwendung der Paragraphen 97 a bis 97 p zu bemessen. Diese Pension gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100 % entspricht.
  4. Absatz 4,Nach Paragraph 65, Absatz 2, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
  5. Absatz 5,Die Gesamtpension des Gemeindebeamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2 bis Absatz 5, ist für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1977 geboren sind, die Pension nach den Vorschriften der Paragraphen 97 a bis 97 p zu bemessen. Für diese Gemeindebeamten wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrages und eines Vergleichsbetrages eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
  7. Absatz 7,Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhegenuss nach Paragraph 58 und 59 a bis 59 c, der dem Gemeindebeamten im Fall der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührt hätte, zu berechnen. Die gemäß Paragraph 59 a, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, ermittelten Berechnungsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß Paragraph 78 a, Absatz 3, ein Zwölftel von 1,78 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 7, ermittelte Höhe des Ruhegenusses bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
  9. Absatz 9,Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters eine Gesamtpension (Absatz 5,) unter Anwendung der Vorschriften der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, die dem Gemeindebeamten gebührt hätte, wäre er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen.
  10. Absatz 10,Die nach Absatz 9, ermittelte Höhe der Gesamtpension nach den Vorschriften der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
  11. Absatz 11,Das Vierzehnfache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5 % niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das Vierzehnfache des um 3,5 % verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
  12. Absatz 12,Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
  13. Absatz 13,Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000878

Dokumentnummer

LNO40008743