Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Kindergartengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5060-3

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

NÖ KGG

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15

Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften

  1. Absatz eins,Mit Inbetriebnahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 gelten die erforderlichen Räume, Gebäude, und sonstigen Liegenschaften als zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Kindergartens gewidmet.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens während der Kindergartenöffnungszeiten für andere Zwecke, von Katastrophenfällen abgesehen, bedarf der Anzeige an die Landesregierung. Jedenfalls ist auf das allgemeine Rauchverbot in Kindergärten zu achten und sind die Räume gereinigt zu übergeben.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann die Verwendung nach Absatz 2, binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn durch die angestrebte Verwendung die ordnungsgemäße Führung des Kindergartens gefährdet wäre.
  4. Absatz 4,Der Kindergartenerhalter hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Maßnahme binnen drei Monaten ab Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke von Amts wegen anzuordnen, wenn sie für Kindergartenzwecke nicht mehr geeignet sind.
  6. Absatz 6,Mit der Auflassung gemäß Paragraph 26, erlischt die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Kindergartenzwecke.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024

Gesetzesnummer

20000776

Dokumentnummer

LNO40007335