Niederösterreich
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
Landesgesetzblatt 1026-11
Paragraph 35 a
01.01.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Jedenfalls sind Jugendgemeinderäte und Bildungsgemeinderäte zu bestellen. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und haben den zuständigen Organen der Stadt Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.