Niederösterreich
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Landesgesetzblatt 0350-10
LVG
Artikel eins, Paragraph 24
01.01.2015
NÖ GRWO 1994
03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.
Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt
02.12.2014
19.11.2018
20000057
LNO40000795