Absatz eins,Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
LGBl.Nr. 62 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012
Paragraph 2
02.09.1996
30.09.2012