(5)Absatz 5,Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Personen ohne gültige Fischereikarte ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Fischerei ausüben, wenn sie in Begleitung und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Abs. 1 sind. Die Aufsicht hat jeweils so zu erfolgen, dass jederzeit in die Ausübung der Fischerei eingegriffen werden kann. Von einer volljährigen Person mit einer Fischereikarte gemäß Abs. 1 dürfen maximal drei unmündige Minderjährige oder eine Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beaufsichtigt werden. Die beaufsichtigende Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Abs. 1 hat jeweils für die Einhaltung der §§ 32 und 33 durch die von ihr beaufsichtigte Person zu sorgen.Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Personen ohne gültige Fischereikarte ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Fischerei ausüben, wenn sie in Begleitung und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Absatz eins, sind. Die Aufsicht hat jeweils so zu erfolgen, dass jederzeit in die Ausübung der Fischerei eingegriffen werden kann. Von einer volljährigen Person mit einer Fischereikarte gemäß Absatz eins, dürfen maximal drei unmündige Minderjährige oder eine Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beaufsichtigt werden. Die beaufsichtigende Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Absatz eins, hat jeweils für die Einhaltung der Paragraphen 32 und 33 durch die von ihr beaufsichtigte Person zu sorgen.