Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Fischereigesetz 2022

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1 aus 2022, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2023

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

03.10.2023

Abkürzung

Bgld. FischG 2022

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 25

Fischereikarte

  1. Absatz eins,Wer im Burgenland die Fischerei an einem Fischwasser ausübt, muss im Besitz
    1. Ziffer eins
      einer auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresfischereikarte sein, oder
    2. Ziffer 2
      einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis sein.
  2. Absatz 2,Zusätzlich ist eine gültige Lizenz der oder des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Lizenzen dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen sind die Lizenz und die Jahresfischereikarte oder die Fischereigastkarte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Fischereischutzorganen vorzuweisen.
  4. Absatz 4,Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn die oder der Fischereiausübungsberechtigte des Fischwassers die Fischerei selbst ausübt oder die Fischerei im Beisein der oder des Fischereiausübungsberechtigten ausgeübt wird.
  5. Absatz 5,Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Personen ohne gültige Fischereikarte ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Fischerei ausüben, wenn sie in Begleitung und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Absatz eins, sind. Die Aufsicht hat jeweils so zu erfolgen, dass jederzeit in die Ausübung der Fischerei eingegriffen werden kann. Von einer volljährigen Person mit einer Fischereikarte gemäß Absatz eins, dürfen maximal drei unmündige Minderjährige oder eine Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beaufsichtigt werden. Die beaufsichtigende Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Absatz eins, hat jeweils für die Einhaltung der Paragraphen 32 und 33 durch die von ihr beaufsichtigte Person zu sorgen.

Anmerkung

zu Absatz 5 :, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2023,

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001350

Dokumentnummer

LBG40025837