(6)Absatz 6,Ausnahmen gemäß Abs. 5 dürfen für Tierarten des Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 ff überdies nur bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.Ausnahmen gemäß Absatz 5, dürfen für Tierarten des Anhang römisch vier der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.07.1992 Seite 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 193 ff überdies nur bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.