Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Fischereigesetz 2022

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2022

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

Bgld. FischG 2022

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 27

Fischereigastkarte

  1. Absatz eins,Die oder der Fischereiausübungsberechtigte kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Fischereigastkarten erwerben. Diese dürfen von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die eine gültige Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eine gleichwertige Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben.
  2. Absatz 2,Die Fischereigastkarte ist von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten vollständig und dauerhaft auszufüllen. Über die ausgegebenen Fischereigastkarten sind Aufzeichnungen (Name, Adresse, vorgelegte Fischereiberechtigung, Ausstellungsdatum) zu führen und auf Verlangen sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit der Fischereigastkarte beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Datum der Ausstellung.
  4. Absatz 4,Eine Rückgabe der gemäß Absatz eins, erworbenen Fischereigastkarten ist nicht möglich.

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

20001350

Dokumentnummer

LBG40024443