„Kinder und Jugendliche“ und „Minderjährige“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Burgenland
Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung
LGBl.Nr. 65/2019
römisch fünf
Paragraph 2
01.10.2019
18.07.2024
Bgld. KJHEV
9270 Kinder- und Jugendhilfe
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
Stationäre Einrichtungen sind im Rahmen ihrer konzeptionellen Gestaltung in Wohnformen einzuteilen. Teilstationäre Einrichtungen sind in Betreuungsformen einzuteilen. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
24.09.2019
10.08.2026
20001232
LBG40021357