Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Ruster Stadtrecht 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57/2003

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

Ruster StR 2003

Index

1010 Stadtrecht

Text

Paragraph 43

Verhandlungsschrift

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;
    2. Ziffer 2
      Ort, Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der Sitzung;
    3. Ziffer 3
      den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Gemeinderats und die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
    4. Ziffer 4
      die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
    6. Ziffer 6
      alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis; bei nicht geheimer Abstimmung die Anführung jener Gemeinderatsmitglieder, die für den Antrag und jener Gemeinderatsmitglieder, die gegen den Antrag gestimmt haben;
    7. Ziffer 7
      die an den Bürgermeister oder an die Mitglieder des Stadtsenats gerichteten mündlichen Anfragen und mündliche Anfragebeantwortungen, sofern der Anfragesteller die Aufnahme verlangt.
  2. Absatz 2,Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist ein Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.
  4. Absatz 4,Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und von mindestens zwei Gemeinderäten, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen acht Tagen nach Übertragung eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift kostenlos zuzusenden.
  5. Absatz 5,Die Verhandlungsschrift ist mindestens drei Amtstage vor der nächsten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Magistrat zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderats aufzulegen.
  6. Absatz 6,Den Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.
  7. Absatz 7,Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften, die in der Magistratsdirektion aufzubewahren sind, ist während der Amtsstunden im Magistrat jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied erlaubt.
  8. Absatz 8,Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Absatz 4, letzter Satz und Absatz 7, sind auf diese nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9,Für die Verhandlungsschrift einer Sitzung des Stadtsenats und der Ausschüsse gilt Absatz eins bis 3 sowie 5 und 6 sinngemäß. Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Stadtsenats bzw. Ausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Vorsitzenden verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist in der Magistratsdirektion aufzubewahren. Jedem Mitglied des Gemeinderats steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

20000224

Dokumentnummer

LBG40004355