Absatz eins,Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (Paragraph 16, Absatz eins,), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 150 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 150 m² Nutzfläche.