Absatz eins,Folgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (Paragraph 16,), der Baubehörde vor Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden Absätze anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung (Paragraph 18,) angesucht wird:
- Ziffer einsdie Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von insgesamt 150 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z. B. Garagen, Gartenhäuschen) sowie von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 150 m²,
- Ziffer 2die Errichtung und Änderung von Bauwerken,
- Ziffer 3die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.