Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

11.03.2025

Geschäftszahl

31Bs35/25m

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen Paragraphen 12, dritter Fall, 102 Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 17. Jänner 2025, AZ **, GZ **-120 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist hinsichtlich A* rechtswirksam.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (Paragraph 175, Absatz 5, StPO).

Text

Begründung:

Mit oben genannter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen montenegrinischen Staatsangehörigen A* das Verbrechen der erpresserischen Entführung nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 102 Absatz eins, zweiter Fall StGB (B.) zur Last.

Danach habe A* ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt im März 2020 bis 14. März 2020 in ** und anderen Orten außerhalb des österreichischen Bundesgebietes (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 8, StGB) als Beitragstäter zur Tatbegehung der unmittelbaren Täter B*, C*, D*, E*, F*, G* und weitere unbekannte Mittäter, die am 14. März 2020 in **, nachdem sie deren Einwilligung durch List erlangt hatten, sich mit Nötigungsabsicht Nachgenannter sonst bemächtigten, indem sie H* I* und J* durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich der vermeintlichen Anbahnung einer Geschäftsverbindung, in ein eigens für das Tatvorhaben gemietetes Hotelzimmer im Hotel K* in **, lockten, sie dort schlugen, fesselten, bedrohten und für eine Dauer von zumindest vier Stunden gefangenhielten, um so den Vater von H* I*, nämlich L* I*, zur Zahlung einer Summe von zumindest 1.000.000 Euro als Gegenleistung für die Freilassung der Opfer zu nötigen, beigetragen, indem er im Wissen um den Tatplan in die Tatplanung involviert war, die Täter psychisch unterstützte und B* konkrete Tatanweisungen erteilte.

Gegen die Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A*, mit dem dieser die Prüfung der Anklageschrift „auf sämtliche der in Paragraph 212, StPO, insbesondere der Ziffer 2 und 4, normierten Anfechtungsgründe“ beantragt und vorbringt, dass weder ein Haftgrund, noch ein dringender Tatverdacht vorlägen (ON 127.2).

Rechtliche Beurteilung

Im Einspruchsverfahren ist zu prüfen, ob die zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und ob ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (Paragraph 212, Ziffer eins, StPO), sowie ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (Paragraph 211, StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes besteht und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (Paragraph 212, Ziffer 4, 5, 6 und 7 StPO). Zum Tatverdacht ist nur zu prüfen, ob dieser eine Verurteilung des Angeklagten für möglich erscheinen lässt (Paragraph 212, Ziffer 2, StPO). Der Sachverhalt muss so weit geklärt sein, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (Paragraph 212, Ziffer 3, StPO).

Die Anklagebehörde bringt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (Paragraph 212, Ziffer eins, StPO). Der dem Angeklagten zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK-StPO Paragraph 212, Rz 4) – den unter Anklage gestellten, oben angeführten und mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand und fällt gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 8, StGB in die Entscheidungskompetenz eines inländischen Gerichts (Birklbauer aaO Paragraph 212, Rz 5 und Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 64, Rz 100, 102 f).

Auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO) liegen nicht vor. Maßgeblich ist dabei, ob Bedenken gegen die tatsächlichen Behauptungen in der Anklageschrift bestehen, wobei auch der Beweiswert der be- und entlastenden Aussagen in angemessener Weise zu würdigen (Birklbauer aaO Paragraph 212, Rz 13) ist. Es ist jedoch nicht über die Tatfrage abschließend zu entscheiden.

Die Anklageschrift bringt die im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalte in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung, auch die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind denkrichtig und möglich. Überdies liegt eine hinreichend geklärte – sogar dringende - Verdachtslage in objektiver und subjektiver Hinsicht vor und auch die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit ist gegeben.

Den dringenden Tatverdacht zur objektiven Tatseite kann die Staatsanwaltschaft dabei auf die bisherigen Ergebnisse der umfangreichen Ermittlungen des BKA, Abteilung ** zu ** (va auf die Berichte ON 3, ON 4, ON 7, ON 8, ON 9, ON 10, ON 12, ON 13 und ON 116) stützen, und zwar die Auswertung der von den – großteils abgesondert verfolgten – Mittätern verwendeten Ende-zu-Ende verschlüsselten SKY ECC-Mobiltelefonen, die von einer ausländischen Behörde übermittelt wurde. Durch die Auswertung der Chats konnten die Tatbeteiligten ausgeforscht (ON 12.2) und deren jeweilige Nutzerkennung (SKY-Pin) erhoben werden vergleiche ON 10.2).

Dabei war die Ausforschung von A* als Nutzer des SKY ECC-Mobiltelefons mit dem SKY-Pin ** möglich, weil dieser in verschiedenen Chats ein Selfie, ein Bild von einem mit seinem Namen und Geburtsdatum versehenen Schriftstück, sein Geburtsdatum und seinen Familiennamen sowie ein Bild seines Reisepasses versendete (ON 3.25, 25 ff und 138 f).

Aus der Auswertung der übermittelten Kommunikation (ON 3.25, 28 ff) ergab sich, welche Nutzer der SKY ECC-Mobiltelefone an der Tat beteiligt waren, die Tatplanung und -ausführung (va ON 3.25, 28 ff, 35 ff, 46, 49 f, 52 ff, 68 ff, 89 ff, 120 ff, 133 ff, 162 ff, 176 ff, 180, 183 f, 188 f, 200 ff, 208 ff, 220 ff, 234 ff, 240 f, 243 ff und 281). Die Tatbeteiligung von A* ergab sich dabei insbesondere daraus, dass er mit dem unmittelbar an der Tat beteiligten B* vergleiche ON 3.2, 92 ff und 98 ff sowie ON 3.25, 133 ff) in den Tagen vor der Tatausführung in Kontakt stand und ihm zwei Tage davor mitteilte, dass „die Masken und alles, was erforderlich ist“, in der Wohnung sein würden, er ihm die Details aber später schreiben werde (ON 3.25, 141) und ihm am 13. März 2020 die Adresse der Wohnung, in der die Tat ausgeführt wurde, übermittelte und im Hinblick auf die Verlässlichkeit der Mittäter gut zuredete (ON 3.25, 144 [„Alles unbekannte, jedoch überprüfte“] und 148 [„Die Burschen sind fähig, das weiß ich“]) sowie Details zur geplanten Tat mitteilte, insbesondere, dass B* beim Fesseln und Bewachen einer Person helfen solle und er selbst zur Geldübergabe gehen werde (ON 3.25, 144). Weiters ermutigte er ihn vor der Tat dazu, alles zu machen, was er für erforderlich halte (ON 3.25, 145), während der Tat redete er ihm gut bzw beruhigend zu und informierte sich über die Geschehnisse in der Wohnung (ON 3.25, 150 ff) und gab Tipps, wie B* den Tatort am besten verlassen könne (ON 3.25, 154 ff). Welche Tatbeteiligten sich in ** aufhielt und welche andernorts, ergab sich aus den ermittelten Grenzübertritten der Tatbeteiligten (betreffend A* siehe va ON 3.18, 2) sowie der Tatopfer und den in den Chats teilweise besprochenen Reisebewegungen (siehe ON 116).

Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite des A* lässt sich zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf ableiten, wobei sich die Nötigungsabsicht in subjektiver Hinsicht insbesondere aus dessen Nachrichten an B* ergab, in denen er die Verlässlichkeit der Mittäter bestätigte und ihm bei seinen Handlungen freie Hand gab (ON 3.25, 144 ff und 148).

Die bislang leugnende Einlassung des Angeklagten A* (ON 43, 12 und ON 48) konnte – ebenso wie der Umstand, dass die Tatopfer J* (ON 100.2, 4 ff) und I* (ON 100.2, 9 ff) keine Angaben zum Sachverhalt machten - angesichts der bisherigen Beweisergebnisse die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht erschüttern.

Die Beteiligung an den Chats in ON 3.25 und das Verfassen der ihm zugeordneten Nachrichten wird vom Angeklagten in seinem Einspruch auch gar nicht bestritten bzw nur insofern, als er vermeint, die sichergestellten Chats unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Für das daran geknüpfte sinngemäße Einspruchsvorbringen, die österreichischen Ermittlungsbehörden seien gemäß Paragraph 55 d, Absatz 7, EU-JZG von der Durchführung einer vom Vollstreckungshindernis des Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 13, EU-JZG erfassten Ermittlungsmaßnahme unterrichtet worden, womit ein unbedingtes Beweisverwendungsverbot verbunden wäre vergleiche 14 Os 107/24b [Rz 10 ff] und 11 Os 129/24s [Rz 11 ff]), lassen sich im Akt keine Hinweise finden. Vor allem die vom Angeklagten im Anklageeinspruch bezeichneten Fundstellen (ON 127.3 [entspricht ON 74.3], 1 f, 6 bis 30 [Übersetzung in ON 128.2], 98 bis 112 [Übersetzung in ON 78.1] und 113 [Übersetzung in ON 76, 14 f]) lassen nicht erkennen, dass die SKY ECC-Mobiltelefone, wie von ihm behauptet, unmittelbar mittels „Bundestrojaner“ infiltriert worden seien.

Stattdessen ist nach der Aktenlage vergleiche ON 74.3, 1 f, 6 bis 30 [Übersetzung in ON 128.2], 98 bis 112 [Übersetzung in ON 99] und 113 [Übersetzung in ON 76, 14 f]) – wie auch in der Anklageschrift ausgeführt (ON 120, 32 ff) - davon auszugehen, dass im Zuge von gegen das Unternehmen SKY ECC im Jahr 2019 von den französischen Behörden eingeleiteten Ermittlungen im Datenzentrum des Unternehmens M* in Frankreich auf zwei von SKY ECC verwendeten Servern ein „IP-Tap“ installiert wurde, der den (aus dem Gesamtkontext erkennbar: nach wie vor verschlüsselten) Datenverkehr zwischen den Servern überwachte (ON 99,6 und 8 f). Im Zuge einer im Datenzentrum von M* in Frankreich mit französischen Genehmigungen durchgeführten Durchsuchung wurden Kopien der Arbeitsspeicher der von SKY ECC verwendeten Server erstellt, wodurch ein „Verschlüsselungszertifikat“ erlangt wurde. Mit diesem „Verschlüsselungszertifikat“ entwickelten französische, belgische und niederländische Behörden eine Methode zur Entschlüsselung der verschlüsselten Nachrichten (ON 99, 11): Bei dieser sogenannten Man-in-the-Middle-(MITM-)Methode wurde mit Genehmigung des dafür zuständigen französischen Beirats vom 12. November 2020 (gültig bis 30. November 2026) im Datenzentrum von W* ein Server installiert (MITM-Server), der den gesamten über die Server von SKY ECC abgewickelten (erkennbar: verschlüsselten) Datenverkehr empfing und eine für das konkrete Empfängertelefon unsichtbare „Push-Nachricht“ an dieses versendete, mit dem Zweck, dieses zur Reaktion und so zur Freigabe der für die Entschlüsselung der empfangenen Nachrichten notwendigen Verschlüsselungselemente zu veranlassen vergleiche ON 99, 12). Dadurch konnte die über SKY ECC abgewickelte Kommunikation – nach Verbindung dieses Systems im M*-Datenzentrum am 18. Dezember 2020 – gespeichert und entschlüsselt werden. Auf den SKY ECC-Mobiltelefonen der Nutzer wurde keine Software, insbesondere kein (Entschlüsselungs-)Programm und kein „Bundestrojaner“, installiert; die ermittelnden ausländischen Behörden hatten keinen Zugriff auf die Mobiltelefone. Die Staatsanwaltschaft wurde demnach auch nicht über eine von ausländischen Behörden durchgeführte Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach vorheriger Installation eines (Entschlüsselungs-)Programms auf den Mobiltelefonen der Nutzer ohne deren Kenntnis unterrichtet. Im März 2021 wurden von französischen, belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden zudem in Frankreich die von SKY ECC genutzten Server sichergestellt, womit die über diese abgewickelten Kommunikationen zugänglich wurden. Die erlangten, entschlüsselten Kommunikationsdaten wurden anderen europäischen Ermittlungsbehörden, ua dem österreichischen Bundeskriminalamt und schließlich im Rechtshilfeweg vergleiche ON 74.3, 4 ff sowie ON 75, 6 ff und 76 ff) der Staatsanwaltschaft Wien zur Verfügung gestellt. Ob die den Angeklagten A* betreffenden Überwachungsergebnisse durch Verwendung des „IP-Taps“ oder durch Sicherstellung der Server gewonnen wurden, steht nicht fest, ist aber für die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel unerheblich.

Da dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass die versandten „Push-Nachrichten“ als solche eine Überwachung von verschlüsselten Nachrichteninhalten beim Senden, Übermitteln oder Empfangen durch deren Ausleitung an die Strafverfolgungsbehörden vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung ermöglicht hätten und die österreichischen Strafverfolgungsbehörden an den Ermittlungsmaßnahmen der ausländischen Behörden nicht beteiligt waren, geht das Einspruchsvorbringen zum Beweisverwertungsverbot ins Leere und ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der sich bereits wiederholt mit der Verwertbarkeit der aus dem Krypto-Messenger-Dienst SKY ECC und anderen speziellen Telefonen (ANOM-Handies) sichergestellten Daten nach Übermittlung durch ausländische Behörden befasst hat (RIS-Justiz RS0119110 [insb T10 und T11] sowie 13 Os 19/23b, 15 Os 13/23k, 11 Os 85/24w, 14 Os 107/24b, 11 Os 129/24s und zuletzt 11 Os 147/24p), demnach auch auf dieses Verfahren anwendbar.

Inwieweit die aktenkundigen Verdachtsgründe und Beweismittel ausreichen, um den Angeklagten der zur Last liegenden strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Geschworenengerichtes vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (Paragraph 215, Absatz 5, zweiter Satz StPO).

Da die Anklageschrift demnach auch keinen Begründungsmangel aufweist und alle sonstigen Anforderungen an den Inhalt (Paragraph 211, StPO) erfüllt, liegen Formgebrechen im Sinne des Paragraph 212, Ziffer 4, StPO nicht vor vergleiche Birklbauer aaO Paragraph 212, Rz 22).

Ferner stammt die Anklage, der auch keine unrechtmäßige Verfahrensfortsetzung nach Diversion entgegensteht (Paragraph 212, Ziffer 8 StPO), von der dafür zuständigen öffentlichen Anklägerin (Paragraph 212, Ziffer 7 StPO) und richtet sich an das nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sachlich und zufolge Paragraphen 36, Absatz 3, erster Satz, 37 Absatz 2, erster Satz StPO örtlich zuständige Geschworenengericht (Paragraph 212, Ziffer 5 und 6 StPO).

Da keiner der Fälle des Paragraph 215, Absatz 2 bis Absatz 4, StPO vorliegt, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen (Paragraph 215, Absatz 6, StPO).

Zur Untersuchungshaft:

Gemäß Paragraph 214, Absatz 3, StPO hat das Oberlandesgericht, für den Fall, dass sich der Einspruchswerber in Haft befindet, von Amts wegen über die Untersuchungshaft zu entscheiden (Birklbauer aaO Paragraph 214, Rz 7).

Über den Angeklagten wurde nach seiner Festnahme am 12. Juli 2024, 9.30 Uhr in Kroatien (ON 22.1), seiner Überstellung nach und Festnahme in Österreich am 28. August 2024, 20.15 Uhr (ON 43) sowie seiner Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 28. August 2024, 23.55 Uhr (ON 44.5) - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.58) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. August 2024 (ON 49) wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 102 Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a, StPO verhängt. Mit Beschluss vom 12. September 2024 (ON 57), vom 14. Oktober 2024 (ON 65) und vom 5. November 2024 (ON 79) wurde die Untersuchungshaft jeweils fortgesetzt, zuletzt nur noch aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO. Einer gegen den letztgenannten Beschluss erhobenen Beschwerde des Angeklagten wurde vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 31 Bs 259/24a am 20. November 2024 nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 20. Jänner 2025 aus den zuletzt angezogenen Haftgründen fortgesetzt (ON 85.3).

Am 17. Jänner 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Wien die vorliegende Anklageschrift ein (ON 120; ON 1.129).

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421 und RS0120817), steht A* im Sinn des Paragraph 173, Absatz eins, StPO im dringenden Verdacht (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 173, Rz 3 und RIS-Justiz RS0107304), den in Erledigung des Anklageeinspruchs beschriebenen objektiven Tatvorwurf begangen zu haben.

In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass H* I* und J* von den an der Tat unmittelbar beteiligten Tätern durch List, nämlich durch die falsche Behauptung eine Geschäftsverbindung anbahnen zu wollen, in das genannten Hotelzimmer gelockt worden seien und dass sie dort geschlagen, gefesselt und für zumindest einen Zeitraum von einigen Stunden festgehalten worden seien. Er steht weiters im dringenden Verdacht, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, dass sich dadurch die unmittelbaren Täter H* I* und J* für einen Zeitraum von zumindest einigen Stunden bemächtigten, wobei es ihm schon zum Zeitpunkt, als sich die unmittelbaren Täter des H* I* und J* bemächtigten, darauf angekommen sei, dass L* I* sowie die nicht näher bekannte Person mit dem Namen „N*“ durch die Tathandlung zur Zahlung von zumindest 1.000.000 Euro als Gegenleistung für die Freilassung der Opfer genötigt werde. Außerdem steht er im dringenden Verdacht, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, die Tatbegehung der unmittelbaren Täter zu fördern, indem er sich bei der Tatplanung aktiv einbrachte und zu B* während der Tatausführung Kontakt gehalten, ihn in seinem Tun bekräftigt und gut zugeredet habe, und somit psychische Unterstützung geleistet habe.

Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 102 Absatz eins, StGB liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO vor.

Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO liegt vor, weil der Beschuldigte keinerlei Inlandsbezug aufweist und nur zwecks Tatplanung eine Woche vor der Tatausführung in Österreich aufhältig war vergleiche ON 3.25, 136). Seine Festnahme erfolgte im Ausland und er wurde zur Strafverfolgung nach Österreich überstellt, sodass – insbesondere angesichts der drohenden Freiheitsstrafe von zumindest zehn Jahren - nicht zu erwarten ist, er werde im Fall der Enthaftung mit den österreichischen Strafverfolgungsbehörden kooperieren und sich dem Verfahren stellen.

Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO liegt vor, weil der Beschuldigte im dringenden Verdacht steht, im März 2020 unter Beteiligung einer Vielzahl an Mittätern arbeitsteilig an einer erpresserischen Entführung mitgewirkt zu haben, wobei zum Zwecke der Tatausführung die Opfer in ein eigens für die Tatbegehung angemietetes Hotelzimmer gelockt wurden und durch die Mitnahme von Waffen und das Auslegen des Hotelzimmers mit Plastikfolie ein überzeugendes Drohszenario aufgebaut wurde, sodass die Opfer um Leib und Leben fürchten mussten, um die Zahlung von einer Million Euro durch Dritte zu erwirken, wobei der Beschuldigte an der Entgegennahme des Lösegeldes hätte mitwirken sollen. Da der Begriff der schweren Folgen nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen und auch den sozialen Störwert umfasst vergleiche Kirchbacher, StPO15 Paragraph 173, Rz 10), stellt das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten unzweifelhaft eine strafbare Handlung mit schweren Folgen dar. Es besteht daher die evidente Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (die Freiheit oder körperliche Unversehrtheit anderer) gerichtet ist, wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen.

Angesichts eines relevanten Strafrahmens von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang etwa acht Monate andauernde Haft im Sinne der Paragraphen 173, Absatz eins,; 177 Absatz 2, StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung.

Die Haftgründe des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO sind so gewichtig, dass sie durch gelindere Mittel des Paragraph 173, Absatz 5, StPO nicht wirksam substituiert werden können.

Da die Ermittlungsbehörden betreffend die anklagegegenständlichen Vorwürfe zur Stoffsammlung auf ausländischen Dienste angewiesen waren, zahlreiche Chatnachrichten von mehr als zehn Tatbeteiligten ausgewertet werden mussten vergleiche ON 3, ON 4, ON 7, ON 8, ON 9, ON 10, ON 12, ON 13 und ON 116), die Frage der Verwertbarkeit der an die österreichischen Behörden übermittelten Daten (auch durch Beischaffung und Vorlage weiterer Aktenteile) zu klären war (ON 74.3, ON 75, ON 76, ON 83, ON 86, ON 87, ON 99 und ON 128.2) sowie die in Kroatien aufhältigen Tatopfer im Rechtshilfeweg befragt werden mussten, was samt Übersetzung insgesamt zwei Monate beanspruchte(ON 67 bis ON 73, ON 95, ON 100.2), ist auch die bislang marginale Überschreitung der Sechs-Monats-Frist des Paragraph 178, Absatz 2, StPO (zu berechnen ab Verhängung der Untersuchungshaft; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 178, Rz 2 f) aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht der Haftgründe unvermeidbar (Kirchbacher/Rami aaO Rz 11 ff).

Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte mit Blick auf Paragraph 175, Absatz 5, StPO wegen der bereits eingebrachten Anklage zu entfallen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00035.25M.0311.000