Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129373

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

5Ob205/13b; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 4Ob196/23m

Norm

KSchG §15 Abs1

KSchG §6 Abs1 Z1

Rechtssatz

An der von der Judikatur abgelehnten analogen Anwendung des Paragraph 15, KSchG und der Beschränkung auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse ist festzuhalten, weil der Gesetzgeber mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von Paragraph 15, KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Die Wertungen des Paragraph 15, KSchG haben auch nicht in die Beurteilung von Dauerschuldverhältissen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG einzufließen, weil die Übernahme von Wertungen einer gesetzlichen Bestimmung auf Sachverhalte, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgenommen sind, im Ergebnis einer Analogie nahe kommt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b

Veröff: SZ 2014/23

TE OGH 2018-04-25 9 Ob 85/17s

Auch

TE OGH 2018-04-27 8 Ob 1/18g

Auch

TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129373