OGH
RS0129373
23.05.2024
5Ob205/13b; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 4Ob196/23m
KSchG §15 Abs1
KSchG §6 Abs1 Z1
An der von der Judikatur abgelehnten analogen Anwendung des Paragraph 15, KSchG und der Beschränkung auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse ist festzuhalten, weil der Gesetzgeber mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von Paragraph 15, KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Die Wertungen des Paragraph 15, KSchG haben auch nicht in die Beurteilung von Dauerschuldverhältissen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG einzufließen, weil die Übernahme von Wertungen einer gesetzlichen Bestimmung auf Sachverhalte, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgenommen sind, im Ergebnis einer Analogie nahe kommt.
TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b
Veröff: SZ 2014/23
TE OGH 2018-04-25 9 Ob 85/17s
Auch
TE OGH 2018-04-27 8 Ob 1/18g
Auch
TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129373