Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.07.2009

Geschäftszahl

7Ob19/09h

Norm

AHVB 1993 Art1 Pkt2.1.1

Rechtssatz

Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der ergänzenden besonderen Bedingungen, dass „reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollen, ergibt sich, dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden (hier: Entschädigungsanspruch nach Paragraphen 6, ff MedienG) nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind. Der Begriff „reine Vermögensschäden" ist im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009/07/01 7 Ob 19/09h

Bem: Abweichend von Artikel eins, AHVB 1993 wurde vorliegend ein Risikoeinschluss von reinen Vermögensschäden vereinbart. (T1)

Rechtssatznummer

RS0125012