OGH
01.07.2009
7Ob19/09h
AHVB 1993 Art1 Pkt2.1.1
Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der ergänzenden besonderen Bedingungen, dass „reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollen, ergibt sich, dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden (hier: Entschädigungsanspruch nach Paragraphen 6, ff MedienG) nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind. Der Begriff „reine Vermögensschäden" ist im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass.
TE OGH 2009/07/01 7 Ob 19/09h
Bem: Abweichend von Artikel eins, AHVB 1993 wurde vorliegend ein Risikoeinschluss von reinen Vermögensschäden vereinbart. (T1)
RS0125012