Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124006

Entscheidungsdatum

07.04.2026

Geschäftszahl

14Os108/08a; 13Os122/08b; 13Os37/09d; 13Os57/10x; 11Os53/11w; 14Os167/11g; 15Os118/11h; 11Os131/13v; 11Os8/14g; 13Os77/16x; 15Os110/17s; 14Os27/18d (14Os28/18a); 14Os133/22y; 13Os129/22b; 12Os129/25z; 15Os32/26h

Norm

B-VG Art90a

GRBG §1 Abs1

GRBG §2 Abs1

StPO §48 Abs2

StPO §106 Abs1 Z2

StPO §107 Abs4

StPO §108 Abs1 Z2

StPO §173 Abs1 B

StPO §177 Abs1

Rechtssatz

Hat die Staatsanwaltschaft über Einspruch wegen Rechtsverletzung ergangene stattgebende Entscheidungen des Gerichts (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) dadurch zu befolgen, dass sie „den entsprechenden Rechtszustand mit den" ihr „zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen" hat (Paragraph 107, Absatz 4, StPO), und sind Staatsanwälte nach Artikel 90 a, B-VG Organe der Gerichtsbarkeit, so kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Pflicht per analogiam auch bezüglich der in Haftsachen ergehenden gerichtlichen Entscheidungen besteht, weil sonst das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das wegen seiner grundrechtlichen Bedeutung gleich zweimal als subjektives Recht des Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) ausdrücklich im neuen Gesetz hervorgestrichen wird, weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzogen würde und gegenüber dem alten Recht eine vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigte, nicht hinnehmbare Lücke im (Grund-)Rechtsschutz entstünde. Dem Gericht ist mithin die Anordnung konkreter verfahrensbeschleunigender Maßnahmen keineswegs untersagt vergleiche auch Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Diese können unter Umständen auch zur Hintanhaltung einer Grundrechtsverletzung geboten sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-08-13 14 Os 108/08a

Beisatz: Hier: Vom OLG im Rahmen der Entscheidung über eine Haftbeschwerde ausgesprochene Anordnung der Ausscheidung des Verfahrens gegen einen von mehreren Beschuldigten gemäß Paragraph 27, StPO zwecks Verfahrensbeschleunigung. (T1)

TE OGH 2008-08-27 13 Os 122/08b

Auch; Beisatz: Gegen eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Bereich der Staatsanwaltschaft, der es im neu geregelten Ermittlungsverfahren (unter anderem) grundsätzlich obliegt, Sachverständige zu bestellen (Paragraph 126, Absatz 3, StPO) und erforderlichenfalls die Erstattung von Befund und Gutachten zu urgieren vergleiche Paragraph 127, Absatz 5, StPO), kann gerichtlicher Rechtsschutz erreicht werden, indem ein auf Verletzung des Beschleunigungsgebots gestützter Antrag „auf Enthaftung" oder - bedeutungsgleich -„auf Freilassung" gestellt wird (dessen auf die häufigste Beschwerdeintention, nämlich Beendigung der Haft, abgestellte gesetzliche Bezeichnung [§ 174 Absatz 3, Ziffer 8,, Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO] nichts daran ändert, dass damit auch gezielt bloß die Einhaltung haftrelevanter Vorschriften begehrt werden kann) und nötigenfalls gegen die darüber ergangene Entscheidung Beschwerde geführt wird: Erfordert auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots für sich allein noch keine Freilassung vergleiche demgegenüber Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO), wohl aber - selbstverständlich - das konzentrierte Hinwirken auf eine (jedenfalls von da an) in ganz besonderem Maß vorrangige Verfahrensführung, kann auf diesem Weg ein konkreter Auftrag des Gerichts erster oder (im Beschwerdefall) zweiter Instanz an die Staatsanwaltschaft erwirkt werden, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch (nötigenfalls vom Gericht näher zu bezeichnende) Maßnahmen Rechnung zu tragen. Diese Bindung der Staatsanwaltschaft an Aufträge des Gerichts aufgrund der Verletzung eines subjektiven Rechts lässt sich aus den Bestimmungen über den Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ableiten. Gibt das Gericht dem Einspruch statt, hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie diesem nicht schon entsprochen hat (Paragraph 106, Absatz 4, StPO), den entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 107, Absatz 4, StPO). Für den Fall der Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft, mit dem das Gericht im Weg eines - auf Prüfung der Einhaltung einer die Haft betreffenden Vorschrift zielenden - Antrags auf Freilassung befasst wird, kann (per analogiam) nichts anderes gelten. (T2)

TE OGH, AUSL EGMR 2009-05-07 13 Os 37/09d

Auch; Beisatz: Hat die Staatsanwaltschaft das zunächst Verabsäumte inzwischen nachgeholt, ist zwar für einen gerade darauf gerichteten Auftrag - naturgemäß - kein Raum mehr. Diesfalls obliegt es allerdings dem (wegen der Verzögerung mit Haftbeschwerde angerufenen) Oberlandesgericht, nach Möglichkeit Abhilfe gegen Folgen der Säumnis zu schaffen, um ein Fortwirken der Verzögerung hinanzuhalten. (T3)

Beisatz: Im gegebenen Fall war mit der vom Oberlandesgericht konstatierten Verletzung der Verpflichtung, dem Verfahrenshilfeverteidiger unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, eine gewichtige Schmälerung der Verteidigungsrechte verbunden, denn der Beschuldigte war durch diese Säumnis nicht in der Lage, zur Vorbereitung der Haftverhandlung die ihm nach dem Gesetz zustehenden Verteidigungsrechte vergleiche Paragraph 176, Absatz 4, StPO) effizient in Anspruch zu nehmen. Indem das Oberlandesgericht die ins Gewicht fallende Säumnis der Staatsanwaltschaft zwar als nicht zu vertretende Verzögerung der Gewährung von Akteneinsicht beanstandete, daran aber keine konkreten Maßnahmen wie insbesondere einen Auftrag zu umgehender neuerlicher Haftprüfung durch das Erstgericht knüpfte, stattdessen selbst die Fortsetzung der Untersuchungshaft beschloss, ohne dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger noch Gelegenheit zu inhaltlicher Stellungnahme zur Haftfrage (nach Erhalt einer vollständigen Aktenkopie) zu geben, verletzte es den Beschuldigten im Grundrecht auf persönliche Freiheit. (T4)

TE OGH 2010-06-17 13 Os 57/10x

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Trifft das Gericht nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 5, StPO die Pflicht, über einen sogenannten Enthaftungsantrag unverzüglich zu entscheiden und haben nach Paragraph 177, Absatz eins, erster Satz StPO sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere, so kann nicht zweifelhaft sein, dass eine ohne ersichtlichen Grund erst am 11. Tag nach Einlangen (nach gerichtlicher Urgenz) übermittelte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dass Ostern in diesen Zeitraum fiel, spielt keine entscheidende Rolle. (T5)

TE OGH 2011-07-14 11 Os 53/11w

Vgl; Vgl Beis wie T2

TE OGH 2011-12-29 14 Os 167/11g

Auch; Beis wie T2 nur: Erfordert auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots für sich allein noch keine Freilassung vergleiche demgegenüber Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO), wohl aber - selbstverständlich - das konzentrierte Hinwirken auf eine (jedenfalls von da an) in ganz besonderem Maß vorrangige Verfahrensführung, kann auf diesem Weg ein konkreter Auftrag des Gerichts erster oder (im Beschwerdefall) zweiter Instanz an die Staatsanwaltschaft erwirkt werden, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch (nötigenfalls vom Gericht näher zu bezeichnende) Maßnahmen Rechnung zu tragen. Diese Bindung der Staatsanwaltschaft an Aufträge des Gerichts aufgrund der Verletzung eines subjektiven Rechts lässt sich aus den Bestimmungen über den Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ableiten. Gibt das Gericht dem Einspruch statt, hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie diesem nicht schon entsprochen hat (Paragraph 106, Absatz 4, StPO), den entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 107, Absatz 4, StPO). Für den Fall der Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft, mit dem das Gericht im Weg eines - auf Prüfung der Einhaltung einer die Haft betreffenden Vorschrift zielenden - Antrags auf Freilassung befasst wird, kann (per analogiam) nichts anderes gelten. (T6)

Beis wie T3

TE OGH 2012-02-29 15 Os 118/11h

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2

TE OGH 2013-12-10 11 Os 131/13v

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2014-02-11 11 Os 8/14g

Vgl

TE OGH 2016-07-25 13 Os 77/16x

Vgl; Beisatz: Geltendmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO), setzt die Behauptung voraus, das Oberlandesgericht habe es verabsäumt, in seiner Haftentscheidung nach Möglichkeit Abhilfe gegen die vermeintlichen Verzögerungen zu schaffen. (T7)

TE OGH 2017-09-19 15 Os 110/17s

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2018-03-06 14 Os 27/18d

Auch; Beisatz: Hat das Oberlandesgericht ohnehin verfahrensbeschleunigende Maßnahmen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, hat die Grundrechtsbeschwerde darzulegen, weshalb dies keinen angemessenen Ausgleich für die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die Entscheidung also grundrechtswidrig sein sollte. (T8)

TE OGH 2022-12-14 14 Os 133/22y

Vgl; Beis wie T7

TE OGH 2023-01-11 13 Os 129/22b

vgl

TE OGH 2025-11-12 12 Os 129/25z

vgl

TE OGH 2026-04-07 15 Os 32/26h

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124006