OGH
RS0120862
26.04.2024
6Ob129/06y; 6Ob53/09a; 6Ob88/19p; 6Ob97/22s; 6Ob48/24p
ABGB §1330 Abs2 BII
Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb" die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen" hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens" darf nicht zu eng verstanden werden.
TE OGH 2006-06-29 6 Ob 129/06y
TE OGH 2009-04-16 6 Ob 53/09a
Vgl; Beisatz: Die abstrakte oder konkrete Gefährdung des Fortkommens oder der Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit ist darzutun. (T1)
TE OGH 2019-06-27 6 Ob 88/19p
Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2022-09-14 6 Ob 97/22s
Beis wie T1
TE OGH 2024-04-26 6 Ob 48/24p
Beisatz: Unter Kredit im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist allgemein die finanzielle Bonität einer Person zu verstehen. Eine Kreditgefährdung liegt daher etwa vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120862