Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120862

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Geschäftszahl

6Ob129/06y; 6Ob53/09a; 6Ob88/19p; 6Ob97/22s; 6Ob48/24p

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb" die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen" hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens" darf nicht zu eng verstanden werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-06-29 6 Ob 129/06y

TE OGH 2009-04-16 6 Ob 53/09a

Vgl; Beisatz: Die abstrakte oder konkrete Gefährdung des Fortkommens oder der Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit ist darzutun. (T1)

TE OGH 2019-06-27 6 Ob 88/19p

Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2022-09-14 6 Ob 97/22s

Beis wie T1

TE OGH 2024-04-26 6 Ob 48/24p

Beisatz: Unter Kredit im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist allgemein die finanzielle Bonität einer Person zu verstehen. Eine Kreditgefährdung liegt daher etwa vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt wird. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120862